Rechtsprechung
VG Regensburg, 24.09.2015 - RO 7 K 14.1881 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 24.09.2015 - RO 7 K 14.1881
- VGH Bayern, 23.08.2016 - 15 ZB 15.2668
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- VGH Bayern, 16.07.2008 - 14 B 06.2506
Mobilfunkanlage; Standortalternativen; Standortbezug; Rücksichtnahmegebot; …
Auszug aus VG Regensburg, 24.09.2015 - RO 7 K 14.1881
Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urt. v. 16.7.2008, Az. 14 B 06.2506 und Beschluss vom 14.6.2013, AZ. 15 ZB 13.612 jeweils unter Bezugnahme auf weitere Entscheidungen des BayVGH), dass ein Mast dann keine gebäudegleiche Wirkung hat und deshalb nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO keine Abstandspflichten auslöst, wenn er einen Durchmesser von weniger als 1, 10 mhat.Bei einem sich nach oben verjüngenden Mast geht von dem Teil, der diesen Durchmesser nicht mehr ausweist, keine gebäudegleiche Wirkung aus (vgl. BayVGH, Urt. v. 16.7.2008, Az. 14 B 06.2506).
Selbst wenn bei einem Anbau von Antennen und Funkeinrichtungen der Eindruck der Geschlossenheit entstehen sollte, würde sich das in dieser Höhe nicht wesentlich auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange auswirken (vgl. zu einem ähnlichen Fall BayVGH, Urt. v. 16.7.2008, Az. 14 B 06.2506).
Zudem bilden Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für benachbarte Grundstücke für sich genommen keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens, sondern sind Teil der Situationsgebundenheit des Eigentums (vgl. BayVGH, Urteil v. 16.7.2008, Az. 14 B 06.2506).
- Drs-Bund, 03.01.2013 - BT-Drs 17/12027
Auszug aus VG Regensburg, 24.09.2015 - RO 7 K 14.1881
Ganz aktuell sei im Fünften "Bericht der Bundesregierung über die Forschungsergebnisse in Bezug auf Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen" (BT-Drucksache 17/12027) festgestellt worden, dass weiterhin keine Bedenken an der Geeignetheit der gesetzlichen Grenzwerte bestünden.Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erläutert hat, ist der Novelle zur 26. BImSchV eine umfassende Sichtung des aktuellen Forschungsstandes zu den Auswirkungen von Mobilfunk vorausgegangen (vgl. die Begründung zur Änderungsverordnung der Bundesregierung vom 8. Mai 2013 [BT-Drs. 17/13421], den 5. Bericht der Bundesregierung vom 3. Januar 2013 über die Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen [BT-Drs. 17/12027] sowie die Antwort der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen zu "Mobilfunktechnik und Gesundheitsschutz" vom 26. August 2013 [BT-Drs. 17/14646]).
Gleichwohl halten sowohl die Strahlenschutzkommission als auch daran anschließend die Bundesregierung weitere Forschungen zur Bewertung der Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder des Mobilfunks für notwendig, etwa zur Risikobewertung der Exposition von Kindern oder zur Langzeitwirkung hochfrequenter Felder (vgl. BT-Drs. 17/12027, S. 3 ff.).
- Drs-Bund, 29.07.2014 - BT-Drs 18/2222
Auszug aus VG Regensburg, 24.09.2015 - RO 7 K 14.1881
Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Forschungsergebnisse nicht mehr aktuell seien und in einer Stellungnahme der Bundesregierung vom 29.7.2014 ausgeführt worden sei, dass sich die gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit Mobilfunksendeanlagen stetig erhöhten bzw. Studien zu dem Ergebnis kämen, dass Mobilfunksendeanlagen erhebliche gesundheitliche Probleme mit sich bringen würden (BT-Drucksache 18/2222).Die Behauptung der Klägerseite, die Stellungnahme der Bundesregierung in der Bundestagsdrucksache 18/2222 zeige, dass diese nunmehr davon ausgehe, dass Mobilfunkanlagen erhebliche gesundheitliche Probleme mit sich bringen, ergibt sich schon aus dem Text der Stellungnahme, die aus Antworten auf bestimmte Fragen besteht, nicht und widerspricht auch dem Ergebnis des Verordnungsänderungsverfahrens.
- BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05
Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der …
Auszug aus VG Regensburg, 24.09.2015 - RO 7 K 14.1881
Gerade weil es um die Bewertung komplexer Wirkungszusammenhänge geht und bei der Erfüllung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen sind, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass hierfür in erster Linie der in § 23 BImSchG ermächtigte Verordnungsgeber in einem Verfahren unter parlamentarischer Beteiligung (§ 48 b BImSchG) berufen ist (vgl. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805 und juris, Rn. 18). - BVerwG, 09.03.2011 - 4 B 46.10
Staatliche Schutzpflichten
Auszug aus VG Regensburg, 24.09.2015 - RO 7 K 14.1881
Dem hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 B 46/10 -, BauR 2011, 1150 und juris, Rn. 11). - VGH Bayern, 14.06.2013 - 15 ZB 13.612
Nachbarklage gegen Mobilfunkmast (Betonschleudermast); Abstandsflächen; (keine) …
Auszug aus VG Regensburg, 24.09.2015 - RO 7 K 14.1881
Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (…vgl. Urt. v. 16.7.2008, Az. 14 B 06.2506 und Beschluss vom 14.6.2013, AZ. 15 ZB 13.612 jeweils unter Bezugnahme auf weitere Entscheidungen des BayVGH), dass ein Mast dann keine gebäudegleiche Wirkung hat und deshalb nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO keine Abstandspflichten auslöst, wenn er einen Durchmesser von weniger als 1, 10 mhat. - OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.2014 - 8 A 11308/13
Nachbarklage gegen Mobilfunkantenne
Auszug aus VG Regensburg, 24.09.2015 - RO 7 K 14.1881
Die Kammer macht sich folgende Ausführungen in der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.2.2014 (Az. 8 A 11308/13) zu eigen:. - Drs-Bund, 26.08.2013 - BT-Drs 17/14646
Auszug aus VG Regensburg, 24.09.2015 - RO 7 K 14.1881
Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erläutert hat, ist der Novelle zur 26. BImSchV eine umfassende Sichtung des aktuellen Forschungsstandes zu den Auswirkungen von Mobilfunk vorausgegangen (vgl. die Begründung zur Änderungsverordnung der Bundesregierung vom 8. Mai 2013 [BT-Drs. 17/13421], den 5. Bericht der Bundesregierung vom 3. Januar 2013 über die Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen [BT-Drs. 17/12027] sowie die Antwort der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen zu "Mobilfunktechnik und Gesundheitsschutz" vom 26. August 2013 [BT-Drs. 17/14646]).